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   OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09   

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OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09 (https://dejure.org/2012,81505)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09 (https://dejure.org/2012,81505)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Mai 2012 - 202 EnWG 30/09 (https://dejure.org/2012,81505)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Neubestimmung der Erlösobergrenzen einer Regulierungsperiode für ein Gasversorgungsunternehmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für Strom durch die Landesregulierungsbehörde:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09
    Das Unternehmen wird lediglich dazu angehalten, kalkulatorische Kosten für bestehendes Anlagevermögen neu zu bewerten (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [= BGH EnVR 51/10 - durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt] und vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Der Senat hat sich mit den grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin bereits in anderen Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt und nimmt hierzu vorab Bezug auf seine Rechtsprechung zur Effizienzwertermittlung (Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09), von der abzuweichen das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Anlass gibt.

    Deshalb kann aus der Art jenes Findungsprozesses keine Verletzung von Beschwerdeführerrechten abgeleitet werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2011 - VI-3 Kart 185/09, bei juris Rz. 118).

    Folge der Zustimmungsverweigerung ist ein Verwertungsverbot (Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08; Hanebeck, a.a.O., 7; Salje, a.a.O., 8; Bechtold, GWB, 6. Aufl. [2010], § 72, 4).

    Danach kann die Beschwerdeführerin keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Datengrundlage (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 ARegV) haben (so schon hinsichtlich gleichgerichteter Angriffe Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Diese Rechtsauffassung hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08 - und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09 - ausdrücklich bestätigt.

    Dabei hält der Senat an zwei maßgeblichen Grundsätzen fest, welche die weitere Sachbehandlung mit bestimmen (so schon Senatsbeschlüsse vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08 - und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09).

    Es muss nur das Ergebnis mitgeteilt werden (BGH, NJW 1995, 130, 131; vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08, m.w.N. zur Kommentarliteratur).

    Im Übrigen ist die BNetzA auf die weiteren Angriffe, die im vorliegenden und in anderen Beschwerdeverfahren geführt wurden, soweit sie überhaupt als systematische Fehler aufgefasst werden können (etwa Messstellendichte, Heteroskedastizitätsprüfung), eingegangen und hat sie widerlegt, worauf Bezug genommen wird (vgl. zur Darlegungsobliegenheit der Beschwerdeführerin auch OLG München, a.a.O. [juris Tz. 63]; OLG Düsseldorf, a.a.O. 185/09 [juris Tz. 116]; Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [S. 38/40] und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    § 15 Abs. 1 stellt sicher, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwertes und damit seiner Ineffizienzen finden (Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 u.H. auf BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 59; OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 124]).

    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.08.2005 (BGHZ 163, 282 - Stadtwerke Mainz) nebst der jener Entscheidung zu Grunde liegenden Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts vom 17.03.2004, wonach die Oberflächenstruktur und der Vermaschungsgrad des Netzes beachtliche Kostenfaktoren darstellten, kann für den vorliegenden Sachverhalt nichts hergeleitet werden (vgl. näher Senatsbeschlüsse vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08, m.w.N. und vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, wo der Senat bereits ausgeführt hat, dass § 15 ARegV ein Ausnahmecharakter zukommt und Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV nicht jeder den Betrieb des Netzbetreibers prägende Umstand ist, welcher sich bei der Mehrzahl der anderen Netzbetreiber nicht findet, sondern - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch - nur ein Umstand, der nach Art oder Umstand nur bei wenigen Unternehmen der Vergleichsgruppe gegeben ist; Einzigartigkeit ist hingegen nicht erforderlich).

    In der Zwischenzeit hatte der Bundesgerichtshof (BGH, ZNER 2011, 423 [Tz. 33 f.] - EnBW Regional AG) davon abweichend entschieden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08, m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09

    Energiewirtschaft: Ermittlung der Erlösobergrenze

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09
    Kapitalkosten für Altanlagen sowie die kalkulatorische Gewerbesteuer gehören nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen gemäß § 11 Abs. 2 ARegV (vgl. schon Senatsbeschluss vom 25.03.2010, 202 EnWG 20/09, Rn. 23 ff, Brandenburg. OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - Kart W 10/09, bei juris Rz. 164 ff.).

    Das Unternehmen wird lediglich dazu angehalten, kalkulatorische Kosten für bestehendes Anlagevermögen neu zu bewerten (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [= BGH EnVR 51/10 - durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt] und vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Die (kalkulatorische) Gewerbesteuer ist keine Betriebssteuer i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ARegV und damit kein dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil (Senatsbeschluss vom 25.03.2010, 202 EnWG 20/09; Brandenburg. OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - Kart W 10/09, bei juris Rz. 173).

    Bezüglich der Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 (bei juris Rz. 35 ff.; vgl. ferner OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09, bei juris Rz. 44 ff. m.w.N.) die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin verworfen.

    Der Senat hat sich mit den grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin bereits in anderen Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt und nimmt hierzu vorab Bezug auf seine Rechtsprechung zur Effizienzwertermittlung (Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09), von der abzuweichen das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Anlass gibt.

    Danach kann die Beschwerdeführerin keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Datengrundlage (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 ARegV) haben (so schon hinsichtlich gleichgerichteter Angriffe Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Der Senat war in den von den Beteiligten schon mehrfach in Bezug genommenen Verfahren 202 EnWG 20/09 (zwischenzeitlich beim BGH [EnVR 51/10] durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde beendet) und 202 EnWG 81/08 bereits mit der Klärung und Beurteilung der gleichgerichteten Fragestellung befasst.

    Er hat dabei u.a. ausgeführt (Beschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, S. 32 [unten] bis 38):.

    Im Übrigen ist die BNetzA auf die weiteren Angriffe, die im vorliegenden und in anderen Beschwerdeverfahren geführt wurden, soweit sie überhaupt als systematische Fehler aufgefasst werden können (etwa Messstellendichte, Heteroskedastizitätsprüfung), eingegangen und hat sie widerlegt, worauf Bezug genommen wird (vgl. zur Darlegungsobliegenheit der Beschwerdeführerin auch OLG München, a.a.O. [juris Tz. 63]; OLG Düsseldorf, a.a.O. 185/09 [juris Tz. 116]; Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [S. 38/40] und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.08.2005 (BGHZ 163, 282 - Stadtwerke Mainz) nebst der jener Entscheidung zu Grunde liegenden Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts vom 17.03.2004, wonach die Oberflächenstruktur und der Vermaschungsgrad des Netzes beachtliche Kostenfaktoren darstellten, kann für den vorliegenden Sachverhalt nichts hergeleitet werden (vgl. näher Senatsbeschlüsse vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08, m.w.N. und vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, wo der Senat bereits ausgeführt hat, dass § 15 ARegV ein Ausnahmecharakter zukommt und Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV nicht jeder den Betrieb des Netzbetreibers prägende Umstand ist, welcher sich bei der Mehrzahl der anderen Netzbetreiber nicht findet, sondern - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch - nur ein Umstand, der nach Art oder Umstand nur bei wenigen Unternehmen der Vergleichsgruppe gegeben ist; Einzigartigkeit ist hingegen nicht erforderlich).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - 3 Kart 184/09

    Behandlung von Erlösen aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09
    An ihr hält er auch im Lichte der Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsstreit sowie derjenigen in gleichgelagerten, beim Senat geführten Verfahren fest (vgl. ferner OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09, dort Tz. 106 bis 116, sehr ausführlich und anschaulich zu den Grundlagen des Effizienzwertermittlungsverfahrens; OLG Düsseldorf RdE 2011, 100 [juris Tz. 114 f.]; OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 58 f.]; a.A. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.11.2011 - Kart W 10/09 = ZNER 2011, 621 [dort verkürzte Wiedergabe]; HansOLG Bremen, Beschluss vom 02.09.2011 - 2 W 6/09 [Kart]).

    Die Auswahl der "richtigen" Parameter ist ein sehr komplexer Vorgang, der für die Regulierungsbehörde mit einem Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum verbunden ist (so OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09 [juris Tz. 109 und 110]), sie hat ein weites Regelungsermessen und eine Einschätzungsprärogative (OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 117]; OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 60]).

    § 15 Abs. 1 stellt sicher, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwertes und damit seiner Ineffizienzen finden (Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 u.H. auf BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 59; OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 124]).

    Ob es bei diesem engen Ansatz bleiben kann, oder ob er mit OLG Düsseldorf erweiternd dahin verstanden werden muss, dass der Verordnungsgeber mit dieser Regelung gerade sicherstellen wollte, dass strukturelle oder sonstige Besonderheiten des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsaufgabe des jeweiligen Netzbetreibers, die im Effizienzvergleich durch die gewählten Parameter nicht hinreichend berücksichtigt wurden, Eingang in die Bestimmung seines bereinigten Effizienzwerts und damit seiner Ineffizienzen fänden, sodass die Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der auf der Grundlage der Effizienzwerte zu bestimmenden Effizienzvorgaben gewährleistet werde, dass mithin der Verordnungsgeber mit § 15 Abs. 1 ARegV eine Korrekturmöglichkeit geschaffen habe, die bei der Ermittlung des Effizienzwertes aufgrund des generalisierenden, typisierenden und pauschalisierenden Ansatzes des verwandten Modells außer Betracht bleiben (OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 127]), kann vorliegend allerdings dahinstehen.

    Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09, bei juris Rz. 69 f; OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100, bei juris Rz. 133 f.).

  • OLG München, 25.11.2010 - Kart 17/09

    Gasnetzentgeltregulierung: Berücksichtigung von Erlösen aus der Auflösung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09
    Bezüglich der Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 (bei juris Rz. 35 ff.; vgl. ferner OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09, bei juris Rz. 44 ff. m.w.N.) die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin verworfen.

    An ihr hält er auch im Lichte der Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsstreit sowie derjenigen in gleichgelagerten, beim Senat geführten Verfahren fest (vgl. ferner OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09, dort Tz. 106 bis 116, sehr ausführlich und anschaulich zu den Grundlagen des Effizienzwertermittlungsverfahrens; OLG Düsseldorf RdE 2011, 100 [juris Tz. 114 f.]; OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 58 f.]; a.A. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.11.2011 - Kart W 10/09 = ZNER 2011, 621 [dort verkürzte Wiedergabe]; HansOLG Bremen, Beschluss vom 02.09.2011 - 2 W 6/09 [Kart]).

    Die Auswahl der "richtigen" Parameter ist ein sehr komplexer Vorgang, der für die Regulierungsbehörde mit einem Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum verbunden ist (so OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09 [juris Tz. 109 und 110]), sie hat ein weites Regelungsermessen und eine Einschätzungsprärogative (OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100 [juris Tz. 117]; OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 60]).

    Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09, bei juris Rz. 69 f; OLG Düsseldorf, RdE 2011, 100, bei juris Rz. 133 f.).

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 48/10

    EnBW Regional AG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09
    Nicht ihrer Natur nach um dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile handelt es sich auch, wenn die Kosten durch Maßnahmen des Netzbetreibers und sei es auch nur geringfügig beeinflusst werden können (BGH, Beschluss vom 28.06.2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308, Rn. 77 - EnBW Regional AG).

    Diese hat vielmehr - wie auch § 25 Abs. 3 Satz 3 ARegV nahelegt - weiterhin über die Berücksichtigung der kalkulatorischen Abschreibungen bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 ARegV zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, WM 2011, 1915, EnBW Regional AG, bei juris Rz. 30 ff.).

    In der Zwischenzeit hatte der Bundesgerichtshof (BGH, ZNER 2011, 423 [Tz. 33 f.] - EnBW Regional AG) davon abweichend entschieden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08, m.w.N.).

    "Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 36 ff. - EnBW Regional AG) entschieden, dass § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG i.V.m. § 21a Abs. 6 Satz 2 Nr. 5 EnWG a.F. nicht dazu ermächtigt hat, einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor - wie in § 9 Abs. 1 ARegV a.F. vorgegeben - unter Berücksichtigung der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt zu ermitteln.

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2011 - 3 Kart 185/09
    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09
    Deshalb kann aus der Art jenes Findungsprozesses keine Verletzung von Beschwerdeführerrechten abgeleitet werden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2011 - VI-3 Kart 185/09, bei juris Rz. 118).

    Diese hat die Landesregulierungsbehörde in nicht zu beanstandender Weise entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift dadurch geschlossen, dass sie auch diese Erlöse als dauerhaft nicht beeinflussbare behandelt hat (so schon OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2011 - VI-3 Kart 185/09 (V), ZNER 2011, 519, bei juris Rz. 69 ff., das weiter ausführt [a.a.O., Rz. 71].

    Den dortigen Ansatz haben u.a. auch das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2011 - VI-3 Kart 185/09, bei juris Rz. 141 f; OLG München.

  • BGH, 30.03.2011 - EnVR 51/10

    Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Auslagen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09
    Das Unternehmen wird lediglich dazu angehalten, kalkulatorische Kosten für bestehendes Anlagevermögen neu zu bewerten (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [= BGH EnVR 51/10 - durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt] und vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Der Senat war in den von den Beteiligten schon mehrfach in Bezug genommenen Verfahren 202 EnWG 20/09 (zwischenzeitlich beim BGH [EnVR 51/10] durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde beendet) und 202 EnWG 81/08 bereits mit der Klärung und Beurteilung der gleichgerichteten Fragestellung befasst.

    Auf der Grundlage der den Parteien bekannten Rechtsprechung des Senates zum Streitwert in energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren, welche derjenigen des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - EnVR 51/10, bei juris) folgt, erfolgt eine Kumulation der Einzelstreitwerte, soweit das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers nicht durch Wechselwirkungen oder eine Deckelung (namentlich bei einem Effizienzwert von 100%) begrenzt wird.

  • OLG Brandenburg, 20.10.2011 - Kart W 10/09

    Anreizregulierung für Stromnetzbetreiber: Bestimmung der Erlösobergrenze;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09
    Kapitalkosten für Altanlagen sowie die kalkulatorische Gewerbesteuer gehören nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen gemäß § 11 Abs. 2 ARegV (vgl. schon Senatsbeschluss vom 25.03.2010, 202 EnWG 20/09, Rn. 23 ff, Brandenburg. OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - Kart W 10/09, bei juris Rz. 164 ff.).

    Die (kalkulatorische) Gewerbesteuer ist keine Betriebssteuer i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ARegV und damit kein dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil (Senatsbeschluss vom 25.03.2010, 202 EnWG 20/09; Brandenburg. OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - Kart W 10/09, bei juris Rz. 173).

    An ihr hält er auch im Lichte der Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsstreit sowie derjenigen in gleichgelagerten, beim Senat geführten Verfahren fest (vgl. ferner OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09, dort Tz. 106 bis 116, sehr ausführlich und anschaulich zu den Grundlagen des Effizienzwertermittlungsverfahrens; OLG Düsseldorf RdE 2011, 100 [juris Tz. 114 f.]; OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09 [juris Tz. 58 f.]; a.A. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.11.2011 - Kart W 10/09 = ZNER 2011, 621 [dort verkürzte Wiedergabe]; HansOLG Bremen, Beschluss vom 02.09.2011 - 2 W 6/09 [Kart]).

  • BGH, 11.11.2008 - KVR 60/07

    E. ON/Stadtwerke Eschwege

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09
    Eine Verweigerung der erforderlichen Zustimmung zur Akteneinsicht ist für das Beschwerdegericht grundsätzlich bindend (BGHZ 178, 285 [Tz. 32] - E.ON/Stadtwerke Eschwege).

    Das habe nur dann zu geschehen, wenn der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten dazu Anlass gibt (BGHZ 178, 285 [Tz. 32] - E.ON/Stadtwerke Eschwege; OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09 [juris Tz. 124]).

  • OLG Stuttgart, 04.02.2010 - 202 EnWG 17/08

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Rechtmäßigkeit der Festlegung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09
    Insoweit hat der Verordnungsgeber den Regulierungsbehörden einen Rahmen vorgegeben, in dem ihnen ein Vorgehensspielraum eingeräumt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 04. Februar 2010 - 202 EnWG 17/08 zu § 7 Abs. 6 GasNEV).

    Er hat darüber hinaus aber die Beweislast in § 15 Abs. 1 ARegV - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm in vollem Umfang - dem Netzbetreiber auferlegt (vgl. zum Verpflichtungscharakter schon oben und Senatsbeschluss vom 04. Februar 2010 - 202 EnWG 17/08; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.01.2010 - Kart W 7/09, bei juris Rz. 32).

  • OLG Bremen, 02.09.2011 - 2 W 6/09
  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stadtwerke Mainz

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08

    Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 27/07

    Stadtwerke Engen

  • OLG Stuttgart, 05.04.2007 - 202 EnWG 8/06

    Elektrizitätsversorgungsnetz: Genehmigung von Netznutzungsentgelten; Darlegungs-

  • BGH, 28.06.2011 - EnVR 34/10

    Regulierung des Entgelts für den Stromnetzzugang: Bestimmung des Ausgangsniveaus

  • BGH, 02.02.2010 - KVZ 16/09

    Kosmetikartikel

  • OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 8/09

    Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze: Durchführung des

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 58/09

    Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung des generellen sektoralen

  • OLG Brandenburg, 12.01.2010 - Kart W 7/09

    Ansatz eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors im Rahmen der

  • BGH, 07.10.2014 - EnVR 25/12

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 4.95

    Hochschulrecht: Wahrung des Homogenitätsprinzips und Willkürverbots bei

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2010 - 3 Kart 50/09

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